I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich und anwendbares Recht
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen mit den Kunden von Flade Event im Bereich Vermietung, Verkauf, Werkleistung und Service. Hiervon abweichende Allgemeine Vertragsbedingungen der Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Individualregelungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die Geschäftsbedingungen von Flade Event gelten auch bei späteren Vertragsabschlüssen mit ihren Kunden, auch wenn auf ihre AGB nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen wird.
II. Miete
§ 2 Vermietung
Mietgegenstand und Mietzeit sind im Vertrag verbindlich festgelegt. Flade Event behält sich vor, den Mietgegenstand durch gleichwertiges Equipment zu ersetzen, sofern dem nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen und die Ersetzung deshalb für den Kunden unzumutbar ist. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zulässig und muss rechtzeitig vor Beendigung der Mietzeit vereinbart werden. Eine mündliche Vereinbarung bedarf der nachträglichen schriftlichen Bestätigung durch Flade Event. Da Flade Event Veranstaltungstechnik vermietet, sind zum Schutz der Mietobjekte (hinfort Equipment) und zur Gewährleistung ihrer Funktionstüchtigkeit sämtliche Einzelheiten der konkreten Einsatzbedingungen vom Kunden vor Vertragsabschluss schriftlich mitzuteilen. Ist eine Verwendung des Equipments mit anderen Gerätschaften vorgesehen, ist hierauf ausdrücklich vom Kunden hinzuweisen. Nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilte Besonderheiten fallen in die Risikosphäre des Kunden. Das Equipment darf nur zu dem im Lieferschein genannten Zweck verwendet werden.
Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Flade Event darf der Kunde das Equipment nicht an einen anderen Ort verbringen oder nutzen oder Dritten überlassen.
§ 5 Kündigung
Das Equipment wird grundsätzlich nur für eine bestimmte Vertragsdauer überlassen. Eine ordentliche Kündigung des befristeten Mietvertrages seitens des Kunden ist deshalb ausgeschlossen. Flade Event kann eine ordentliche Kündigung nur wegen Eigenbedarfs aussprechen und zwar auch vor Beginn der vereinbarten Mietzeit. Die Kündigungsfristen richten sich dann nach § 580 a Abs. 3 BGB.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Flade Event kann den Mietvertrag insbesondere dann aus wichtigem Grund kündigen, wenn
a) der Kunde den Mietzins nicht oder zu einem großen Teil nicht fristgerecht zahlt;
b) der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät;
c) der Kunde das Equipment an einem anderen als den vereinbarten Ort verbringt oder nutzt;
d) der Kunde das Equipment ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters Dritten überlässt;
e) der Kunde das Equipment unsachgemäß behandelt; oder f. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder sonstige Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen wird.
Wird der Mietvertrag – gleich aus welchem Grund und durch welche Partei – fristlos gekündigt, hat der Kunde die Mietsache unverzüglich an Mäding Veranstaltungstechnik zurückzugeben.
§ 7 Mietzins
Die Höhe des Mietzinses ist im Vertrag festgelegt. Flade Event ist berechtigt, die Verlängerung der Mietzeit von einer Mietvorauszahlung abhängig zu machen. Hat der Kunde das Equipment vorbestellt, und holt er das Equipment nicht ab, entfällt nicht seine Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses.
Flade Event ist berechtigt, das Equipment vier Stunden nach Beginn der vereinbarten Mietzeit an Dritte zu vermieten. Der durch die anderweitige Vermietung erzielte Mietzins wird auf die Zahlungsverpflichtung des Kunden angerechnet.
§ 8 Besondere Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, das gemietete Equipment vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und für Wartung und Pflege des Equipments Sorge zu tragen. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Flade Event Veränderungen des Equipments, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die von Flade Event oder vom Hersteller angebracht wurden, zu entfernen. Der Kunde darf ohne ausdrückliche Zustimmung von Flade Event einem Dritten keinerlei Rechte an dem Equipment einräumen, noch darf er Rechte aus diesem Vertrag Dritten übertragen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Equipment geltend machen, hat der Kunde von Flade Event dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Eigentum von Flade Event hinzuweisen.
Der Kunde trägt die Kosten für die während der Dauer der Mietzeit anfallenden notwendigen Reparaturen mit Ausnahme der Reparaturen, die infolge normaler Abnutzung erforderlich sind. Reparaturen dürfen ausschließlich durch Flade Event durchgeführt werden.
Muss das Equipment während der Mietdauer repariert werden, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass die Reparatur infolge normaler Abnutzung notwendig ist.
Zeigt sich bei der Inbetriebnahme oder während des Betriebes des Equipments ein Mangel, muss der Kunde unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels diesen von Flade Event in Textform mitteilen. Erfolgt keine unverzügliche Mangelanzeige, verliert der Kunde alle sich aus der Mangelhaftigkeit etwa ergebenden Rechte. Bei rechtzeitiger Mangelanzeige steht es Flade Event frei, das Equipment zu reparieren oder zu ersetzen.
§ 9 Haftung
Der Kunde haftet für jedwede schuldhafte Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Equipments während der Mietzeit, gleichgültig, ob die Beschädigung durch den Kunden selbst, durch seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder durch Dritte erfolgt. Der Kunde steht dafür ein, dass die Mietsache nur entsprechend den gültigen gesetzlichen Bestimmungen sowie den TÜV- und DIN-Vorschriften verwendet wird.
Gibt der Kunde das Equipment nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück, so haftet er für die Dauer der Reparatur auch für den Mietzinsausfall von Flade Event.
Dieser beträgt pauschal 50 % des während der Dauer der Reparatur zu erzielenden Mietzinses entsprechend dem mit dem Kunden vereinbarten Mietzins, jedoch ohne Berücksichtigung von Rabatten und sonstigen Preisnachlässen. Dem Kunden bleibt der Gegenbeweis vorbehalten, dass von Flade Event kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
§ 10 Besichtigungsrechte und Untersuchung des Equipments durch Flade Event
Flade Event ist berechtigt, das vermietete Equipment jederzeit nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, Flade Event die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt Flade Event
§ 11 Angebote und Vertragsabschluss
Die Angebote von Flade Event sind freibleibend, dass heißt, sie gelten nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes an Flade Event durch den Kunden. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Flade Event dem Angebot des Kunden nicht innerhalb von zwei Werktagen in Textform widerspricht. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung von Flade Event in Textform maßgebend. Im Fall einer Leistung durch Flade Event ohne vorherige Auftragsbestätigung gelten die mit der Leistung übermittelten Unterlagen (Rechnung, Lieferschein) als Auftragsbestätigung.
§ 12 Lieferung und Leistung
Nur bei dem Datum nach bestimmbaren Lieferfristen und -terminen gerät Flade Event ohne Mahnung in Verzug. Im Übrigen kann der Kunde Flade Event nach Ablauf von Lieferfristen und -terminen eine angemessene Frist zur Leistung setzen, die mindestens eine Woche betragen muss. Erst mit Ablauf dieser Frist gerät Flade Event in Verzug.
Hat der Kunde Änderungswünsche, beginnen Fristen und Termine erst mit dem Zugang der schriftlichen Bestätigung der Auftragsänderungen durch Flade Event.In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen Ereignissen, die Flade Event nicht zu vertreten hat und Flade Event eine Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen sowie die Nichtlieferung, nicht richtige oder verspätete Lieferung oder Leistung seitens der Zulieferer von Flade Event (rechtzeitige Beauftragung derselben vorausgesetzt), entbindet sich Flade Event von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag. Soweit Leistungshindernisse nur vorübergehender Natur sind, wird Flade Event sich nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei. Soweit dem Kunden die Verzögerung nicht zumutbar ist, er insbesondere aufgrund der Verzögerung kein Interesse mehr an der Leistung hat, ist der Kunde im Hinblick auf die noch nicht erbrachten Leistungen zum Vertragsrücktritt berechtigt; sind Teilleistungen dem Kunden nicht zumutbar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Der Rücktritt muss spätestens vier Wochen nach Kenntnis des Kunden vom
Leistungshindernis erklärt werden. Der Rücktritt kann nicht mehr erklärt werden, wenn dem Kunden eine Erklärung über die erneute Leistungsfähigkeit von Flade Event zugegangen ist. Lieferfristen und- termine verlängern sich um den Zeitraum, in welchem der Kunde seinen Verpflichtungen Flade Event gegenüber nicht nachkommt.
§ 13 Abnahmepflicht des Kunden
Der Kunde ist zur unverzüglichen Abnahme von Lieferungen und Entgegennahme von Leistungen verpflichtet, sobald seitens von Flade Event Erfüllungsbereitschaft besteht. Verzögert sich die Versendung von Waren aus Gründen, die beim Kunden liegen, so erfolgt der Gefahrübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.
§ 14 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt sämtliche notwendigen Informationen rechtzeitig vor Erbringung der Leistungen durch Mäding Veranstaltungstechnik zur Verfügung. Insbesondere informiert der Kunde über Anfahrtswege, Eigenheiten der Veranstaltung oder Produktion (Open- Air, geschlossene Veranstaltung, besondere Risiken) sowie alle technischen Anforderungen und Voraussetzungen. Der Kunde steht dafür ein, dass die notwendigen Energieanschlüsse entsprechend der von Flade Event vorgegebenen Anzahl und Spezifikation rechtzeitig zur Verfügung stehen. Der Kunde stellt einen sicheren Zugang für die Mitarbeiter von Flade Event zum Veranstaltungs- / Produktionsort sicher und garantiert die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften. Für die gesamte Dauer des Vertrages stellt der Kunde einen Organisationsleiter zur Verfügung, der als Ansprechpartner fungiert und entscheidungsbefugt ist. Die Sicherung des von Flade Event zur Verfügung gestellten Equipments – gleichgültig, ob im Rahmen von Miet-, Dienst- oder Werkverträgen – obliegt dem Kunden. Er stellt das notwendige Sicherungspersonal einschließlich erforderlicher Nachtwachen. Der Kunde stellt das vereinbarte Hilfspersonal für Auf- und Abbau. Pro fehlendem Auf- beziehungsweise Abbauhelfer zahlt der Kunde an Flade Event die dadurch entstehenden Zusatzkosten, mindestens einen Nettobetrag in Höhe von 100,00 € sowohl für Auf- als auch für Abbau pro fehlendem Helfer. Das von Flade Event gestellte Personal ist vom Kunden zu verpflegen. ( Wenn im Vertrag festgelegt )
§ 15 Preise, Zahlung
Soweit nicht ausdrücklich anderes angegeben ist, sind die Preise von Flade Event Nettopreise. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen, insbesondere aufgrund von Änderungswünschen des Kunden, werden gesondert berechnet. Maßgeblich für die Vergütung sind die am Tag der Ausstellung der Auftragsbestätigung (Datum) gültigen Preise. Sollten zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und der Lieferung, beziehungsweise dem Beginn der Leistung, mehr als vier Monate liegen, ist Flade Event igt, dann seine gültigen Preise zu berechnen.
Rechnungen von Flade Event sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum
ohne Abzug zu begleichen
§ 16 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen. Im Übrigen sind sie ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen kann der Kunde nur erklären, sofern diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 17 Eigentumsvorbehalt
An allen von Flade Event gelieferten Waren einschließlich von Flade Event im Rahmen von Werkverträgen dem Kunden überlassener Sachen (Vorbehaltsware) besteht zu Gunsten von Flade Event Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung aller ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden oder später entstehenden Forderungen – gleich, aus welchem Rechtsgrund sie resultieren. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die Vorbehaltswaren zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Eingriffe in die Rechtsposition von Flade Event – insbesondere Pfändungen der Vorbehaltsware – hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu seinen Lasten. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Vertragspartnern gegenüber zu gleichen Bedingungen einen Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, wenn er den Kaufpreis stundet. Anderenfalls ist er zur Weiterveräußerung nicht berechtigt. Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund in Bezug auf die Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber an Flade Event ab. Die abgetretenen Ansprüche dienen im selben Umfang wie die Vorbehaltsware zu Sicherheit von Flade Event. Zur Weiterveräußerung ist der Kunde nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass ihm daraus zustehenden Forderungen auf Flade Event übergehen. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an Flade Event abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Flade Event nicht nach, wird er auf ihre Aufforderung hin die Abtretung unverzüglich offenlegen und seinen jeweiligen Vertragspartner darauf hinweisen, dass Zahlungen auf seine Forderungen mit befreiender Wirkung nur noch an Flade Event geleistet werden können. Ein Widerruf ist auch zulässig, wenn der Kunde Flade Event vereinbarte Sicherheiten nicht gewährt. Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Eigentumsvorbehalt von Flade Event unterliegenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
§ 18 Rechte des Kunden bei Mängeln
Waren hat der Kunde unverzüglich nach Übergabe sorgfältig zu untersuchen und dabei festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Ist der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar, hat die Mängelrüge unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn zuvor Muster oder Proben übersandt worden sind. Bei Mängeln hat der Kunde nach freier Wahl von Flade Event zunächst nur Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatz. Erst wenn Nachbesserung oder Ersatz zweifach fehlschlagen, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Stehen dem Kunden wegen mangelhafter Waren oder Leistungen oder wegen Nichteinhaltens einer Garantie Schadenersatzansprüche gegen Flade Event zu, haftet Flade Event nur gemäß § 23 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Mangelfolgeschäden haftet Flade Event nur bei Nichteinhalten einer Garantie und nur insoweit, als die Garantie gerade das Ziel verfolgte, den Kunden vor dem eingetretenen Schaden zu schützen. Insoweit haftet Flade Event nur für den typischen vorhersehbaren Schaden. Bei gebrauchten Sachen bestehen keine Rechte des Kunden bei Mängeln, sofern der Kunde nicht Verbraucher ist. Die Rechte des Kunden bei Mängeln verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem die gesetzlichen Gewährleistungsfristen beginnen.
IV. Werkleistungen
Ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen unter III, die auch für die Werkleistungen von Flade Event maßgeblich sind, gelten für von Flade Event erbrachte Werkleistungen die nachfolgenden Regelungen.
§ 19 Änderungsvorbehalt
Flade Event behält sich vor, im Rahmen von Werkleistungen anderes als das mit dem Kunden vereinbarte Equipment zu verwenden, sofern dem nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen und deshalb die Verwendung anderen Equipments für den Kunden unzumutbar ist.
§ 20 Kundenunterlagen
Flade Event ist nicht verpflichtet, die ihr für die Ausführung ihrer Leistungen übergebenen Pläne, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen – auch die von Fachingenieuren gefertigten Unterlagen – auf ihre technische Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Offensichtliche Fehler wird Flade Event ihren Kunden jedoch anzeigen.
Die zu einem Auftrag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maßangaben, die nicht von Flade Event gefertigt worden sind, sind Eigentum ihrer Kunden. Flade Event wird sie nur auf Anforderung ihrer Kunden zurückgeben, anderenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist entsorgen. Flade Event ist berechtigt, zu Dokumentationszwecken Kopien dieser Unterlagen zu fertigen und einzubehalten.
§ 21 Abnahme
Die Abnahmen der Leistungen von Flade Event erfolgen grundsätzlich förmlich unter Anfertigung eines Abnahmeprotokolls durch Flade Event oder seines Vertreters und eines von uns bevollmächtigten Mitarbeiters. Erscheint der Kunde oder sein Bevollmächtigter zum vereinbarten Abnahmetermin nicht, kann die Abnahme gleichwohl durchgeführt werden. Ein dabei etwa gefertigtes Protokoll ist auch ohne die Mitwirkung des Kunden verbindlich. Die förmliche Abnahme kann durch vorherige Teilabnahmen, technische Abnahmen, Schlusszahlungen oder Entgegennahme oder Nutzung von Leistungen durch den Kunden ersetzt werden. Eine fiktive Abnahme ist möglich, der Kunde ist hierauf jedoch gesondert in Textform hinzuweisen.
§ 22 Sicherheitseinbehalt
Ein Sicherheitseinbehalt ist ausgeschlossen.
V. Allgemeine Bestimmungen für alle Betriebsbereiche
§ 23 Haftung
Der Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen eines Mangels von verkauften oder hergestellten Sachen wird ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn Flade Event die Pflichtverletzung zu vertreten hat und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Flade Event beruhen. Einer Pflichtverletzung von Flade Event steht der eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Für alle übrigen Haftungsansprüche von Flade Event gilt: Flade Event haftet unbeschränkt bei der Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Unmöglichkeit und der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet Flade Event nur bei Fahrlässigkeit, dann jedoch beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden, Im Übrigen haftet Flade Event nicht. Die vorstehende Haftungsregelung gilt auch für die Organe und Erfüllungsgehilfen von Flade Event
§ 24 Kundendaten
Flade Event speichert die Daten des Kunden (§ 26 Bundesdatenschutzgesetz).
§ 25 Schlußbestimmungen
Auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Rechtsbeziehungen von Flade Event zu ihren Kunden ist ausschließlich das deutsche Recht anwendbar mit Ausnahme des Übereinkommens der UN vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf – CISG-„Wiener Kaufrecht“ – und die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EKG/EAG).
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz von Flade Event.Mündliche Nebenabreden sind nur bei Bestätigung in Textform wirksam. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Textformerfordernis.